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   BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20   

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https://dejure.org/2021,18443
BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 (https://dejure.org/2021,18443)
BAG, Entscheidung vom 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 (https://dejure.org/2021,18443)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 (https://dejure.org/2021,18443)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strenge Anforderungen an unverschuldeten Rechtsirrtum; Geltendmachung gesetzlicher Verzugszinsen durch Klage auf Vergütungsansprüche

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Schuldnerverzug - entschuldbarer Rechtsirrtum - Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage

  • Betriebs-Berater

    Schuldnerverzug - entschuldbarer Rechtsirrtum - Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverschuldeter Rechtsirrtum - Schuldnerverzug; entschuldbarer Rechtsirrtum; Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage

  • rechtsportal.de

    Strenge Anforderungen an unverschuldeten Rechtsirrtum; Geltendmachung gesetzlicher Verzugszinsen durch Klage auf Vergütungsansprüche

  • datenbank.nwb.de

    Schuldnerverzug - entschuldbarer Rechtsirrtum - Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestandsschutzklage wahrt erste Stufe tariflicher Ausschlussfrist auch betreffend Verzugszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Befristungskontrollklage wahrt Ausschlussfrist auch hinsichtlich der Zinsansprüche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialversicherungsbeiträge - und das zwischenzeitlich gezahlte Arbeitslosengeld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzugszinsen nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzug bei der Gehaltszahlung - und der unverschuldete Rechtsirrtum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifliche Verfallklauseln - und die Geltendmachung von Verzugszinsen durch eine Kündigungsschutzklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3678
  • NZA 2021, 1488
  • DB 2021, 2501
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06

    Befristung - Schriftform

    Auszug aus BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
    (a) Soweit es angenommen hat, der vorliegende Sachverhalt sei mit dem, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2008 (- 7 AZR 1048/06 -) zugrunde gelegen habe, vergleichbar, weil in beiden Fällen bereits eine Unterschrift auf den vorbereiteten Verträgen geleistet worden sei, würdigt es die tatsächlichen Umstände nicht vollständig und wendet nicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten strengen Anforderungen an einen unverschuldeten Rechtsirrtum an.

    Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2008 (- 7 AZR 1048/06 -) nicht entnommen werden, dass bereits die Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer dafürspricht, dass der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung der Schriftform abhängig machen möchte.

    Wie ausgeführt unterschied sich die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses in erheblicher Weise von der Fallkonstellation, die dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2008 (- 7 AZR 1048/06 -) zugrunde lag.

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 717/14

    Befristung - Schriftform

    Auszug aus BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
    Auf die Revision des Klägers stellte der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2016 (- 7 AZR 717/14 -) die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

    Er hat sich zu Unrecht auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 4. April 2013 berufen, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2016 (- 7 AZR 717/14 -) rechtskräftig festgestellt hat.

    Ein Sachverhalt, in dem der Arbeitgeber erst nach Arbeitsaufnahme den vom Arbeitnehmer bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag gegenzeichnet, war bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Befristungskontrollverfahren zwischen den Parteien (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 717/14 -) noch keiner höchstrichterlichen Entscheidung zugeführt.

  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01

    Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
    (3) Diesem Verständnis steht das Urteil des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2002 (- 8 AZR 488/01 -) nicht entgegen.

    Der Achte Senat hielt diese Ansprüche für nicht mit einer Kündigungsschutzklage im Sinne einer Ausschlussfrist geltend gemacht, weil sie nicht lediglich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern von weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängig seien (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 2 b der Gründe) .

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

    Annahmeverzug; Zinsen

    Auszug aus BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
    In Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes oder anderer Sozialleistungen kann der Kläger von dem Beklagten keine Zinsen fordern (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 101, 328) .

    Mit der Gutschrift des Arbeitslosengeldes auf dem Konto des Arbeitnehmers erwirbt die Bundesagentur für Arbeit zugleich Anspruch auf die auf das Arbeitsentgelt künftig fällig werdenden Zinsen (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 101, 328) .

  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 61/11

    Umfang des Forderungsübergangs bei Leistungen nach dem SGB II

    Auszug aus BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
    Für die Berechnung des Zinsanspruchs ist es dann erforderlich, taggenau öffentlich-rechtliche Leistungen und etwaigen anderweitigen Verdienst in Abzug zu bringen, denn Verzugszinsen können auf die verspätet erfüllten Vergütungsteile nur bis zum Eingang der Sozialleistungen und der weiteren Zahlungen verlangt werden (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 141, 95) .

    Danach kann er Zinsen lediglich auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag verlangen (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 - Rn. 26, BAGE 141, 95) .

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
    Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340) .

    Der Kläger hat anzurechnende öffentlich-rechtliche Leistungen ebenso wie von dritter Seite bezogene Bruttovergütungen taggenau abzusetzen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340) .

  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei

    Auszug aus BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
    Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN) .

    Dies würde eine Entschuldigung praktisch immer ausschließen (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN) .

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 975/13

    Rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis - Annahmeverzug

    Auszug aus BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
    Daher kann es ausreichen, sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berufen, insbesondere, wenn ihr ein zumindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 31, BAGE 152, 213) .

    In dieser Situation begründet die Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsentscheidung keinen Grad an Vorhersehbarkeit, der den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens rechtfertigen würde (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 32, aaO) .

  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 104/18

    Ausschlussfrist - unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

    Auszug aus BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
    Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis (BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 16, BAGE 166, 285) .
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

    Auszug aus BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
    Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (st. Rspr., zB BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14, BAGE 143, 119) .
  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 240/18

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 509/13

    Annahmeverzug - Kündigungsschutzklage - Verjährung

  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 437/01

    Befristeter Arbeitsvertrag; Krankenbezüge

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 312/05

    Urlaubsabgeltung - bestehendes Arbeitsverhältnis

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1

  • BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 282/02

    Annahmeverzug - Unmöglichkeit - rückwirkende Vertragsänderung

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

  • BAG, 17.04.2019 - 5 AZR 331/18

    Entgeltansprüche - Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 187/12

    Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15

    Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18

    Einigungsstelle - Vergütung des Vorsitzenden - Insolvenz des Arbeitgebers

  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 499/17

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

  • BGH, 05.04.2017 - IV ZR 437/15

    Kapitalanlagegeschäft: Zurechnung des Vermittlerhandelns

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19

    Ersatz eines Personenschadens - Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 450/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • LAG Sachsen, 20.05.2020 - 9 Sa 398/18

    Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 9 Sa 399/18 v. 20.05.2020

  • BAG, 28.08.2019 - 10 AZR 549/18

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    Ein "normales" Prozessrisiko entlastet ihn dagegen nicht (vgl. BAG 12.09.2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 32 mwN; 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 21).

    Der Umstand, dass ein Instanzgericht den Standpunkt des Schuldners - teilweise - geteilt hat, führt nicht dazu, dass dieser nicht mehr damit rechnen muss, mit seiner Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht durchzudringen (vgl. BAG 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 25).

    Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 16 mwN).

    Ein normales Prozessrisiko entlastet den Schuldner nicht (vgl. BAG 12.09.2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 32; 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 21 mwN).

  • BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21

    Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund - Geltendmachung von

    Für die Leistung war damit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so dass eine Mahnung entbehrlich war (vgl. hierzu BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 16) .

    Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 18 mwN) .

    Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 29) .

    Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 33 f. zur Geltendmachung durch Erhebung einer Befristungskontrollklage) .

  • BAG, 12.09.2022 - 6 AZR 261/21

    Bestandsschutzklage - Nichtbeschäftigung - Stufenaufstieg

    Ein normales Prozessrisiko entlastet ihn dagegen nicht (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198; vgl. auch BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 21; auf einen "vertretbaren Rechtsstandpunkt" abstellend BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 42) .

    (2) Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht eine Haftung der Beklagten wegen Fahrlässigkeit rechtsfehlerfrei bejaht (zur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung des Rechtsbegriffs des Verschuldens vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 19) .

    Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer neben dem Erhalt des Arbeitsplatzes auch den Erhalt aller vom Erfolg der Bestandsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere der Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 32 mwN) .

  • BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 346/21

    Annahmeverzug - Leistungswillen - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Eine Aufhebung des Berufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch das Landesarbeitsgericht festzustellen ist (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 19) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 4 Sa 847/21

    Elternzeit - Teilzeit

    Dies gilt auch für die geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 32).

    Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 31 mwN).

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22

    Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses

    (1) Dabei kann offenbleiben, ob gegenüber einem Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB überhaupt ein rechtmäßiges Alternativverhalten eingewendet werden kann, was das Landesarbeitsgericht vor dem Hintergrund ausgeschlossen hat, dass der in § 288 BGB geregelte Verzugszins den Ausgleich eines gesetzlich fingierten Mindestschadens bezweckt, den der Gläubiger ohne Rücksicht darauf erhalten soll, ob und in welcher Höhe ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist (zu diesem Zweck vgl. etwa: BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 34, BAGE 175, 182; 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 4 b bb der Gründe, BAGE 97, 150; BGH 26. Oktober 2011 - VIII ZR 30/11 - Rn. 12; 27. März 1980 - VII ZR 214/79 - zu 2 b der Gründe, BGHZ 77, 60) .
  • LAG Thüringen, 22.03.2022 - 1 Sa 241/20

    Zinsansprüche - Abfindungszahlung - Ausschlussfrist - rechtmäßiges

    Das Bundesarbeitsgericht hat in 2021 zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen durch die Erhebung einer Bestandsschutzklage ausgeführt, dass die Ausschlussfristen durch die Erhebung einer solchen Klage nicht nur in Hinblick auf die Annahmeverzugsansprüche selbst, sondern auch in Hinblick auf die Zinsansprüche nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB gewahrt werden (BAG 24.06.2021 - 5 AZR 385/20, Rn. 33).

    Ebenso wie es im Verjährungsrecht nicht nachvollziehbar wäre, sich gegen eine Nebenforderung wehren zu müssen, wenn bereits die Hauptforderung verjährt ist, wäre es - so das BAG - in Bezug auf die Ausschlussfristen nicht deren Zweck entsprechend, wenn der Gläubiger durch eine Bestandsschutzklage die Hauptforderung, nicht aber davon abhängige Nebenforderungen geltend machen kann und letztere gesondert verlangen müsste (BAG 24.06.2021 - 5 AZR 385/20, Rn. 33).

  • LAG Baden-Württemberg, 29.12.2022 - 3 Sa 100/21

    Annahmeverzug - Bewerbungsbemühungen - böswilliges Unterlassen - unterbliebene

    Der Umstand, dass ein Instanzgericht den Standpunkt des Schuldners geteilt hat, führt nicht dazu, dass dieser nicht mehr damit rechnen muss, mit seiner Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht durchzudringen (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - AP BGB § 286 Nr. 5 = EzA 2021, 1488).
  • LAG Düsseldorf, 14.06.2022 - 8 Sa 869/21

    Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderprämie; Corona-Sonderprämie

    Die Auslegung ist, soweit möglich, unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Wertentscheidungen verfassungskonform vorzunehmen (BAG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 AZR 385/20, NZA 2021, 1488, Rdz. 34).
  • BAG, 28.10.2021 - 6 AZR 450/20

    Überbrückungsbeihilfe - TV SozSich - Rechtsmissbrauch

    b) Die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe ist nicht infolge eines Umstands unterblieben, den die Beklagte nicht zu vertreten hat (zu den Voraussetzungen und den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 18 mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2022 - 2 Sa 353/19

    Annahmeverzugslohn - Urlaubsabgeltung - Anspruchsübergang wegen Bezugs von

  • LAG München, 17.02.2022 - 3 Sa 613/21

    Dienstzeit, Tarifauslegung

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